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   BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12   

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https://dejure.org/2012,2876
BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12 (https://dejure.org/2012,2876)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2012 - 2 BvR 228/12 (https://dejure.org/2012,2876)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 (https://dejure.org/2012,2876)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 22 PsychKG SN 2007, § 23 PsychKG SN 2007
    Ablehnung des Erlasses einer eA: Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung - Gefahr der gravierenden Schädigung Dritter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 22 PsychKG SN 2007, § 23 PsychKG SN 2007
    Ablehnung des Erlasses einer eA: Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung - Gefahr der gravierenden Schädigung Dritter

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht auf Untersagung eines Zwangsmedikation in einer Maßregelvollzugseinrichtung; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung - Gefahr der gravierenden Schädigung Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2
    Einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht auf Untersagung eines Zwangsmedikation in einer Maßregelvollzugseinrichtung; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.02.2011 - 2 BvR 132/11

    Vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation eines im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

    Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Klinik und die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen (s. unter 1.) hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris), können Belange von erheblichem Gewicht aber auch dann beeinträchtigt werden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich aber später als unbegründet erweist.

    Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12
    Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. und vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, NJW 2011, S. 3571 f.).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12
    Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. und vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, NJW 2011, S. 3571 f.).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12
    Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12
    Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.11.2006 - 2 BvQ 63/06

    Ablehnung des Erlasses einer eA gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).
  • BVerfG, 30.07.2009 - 2 BvR 1422/09

    Überwiegen der mit dem Erlass einer eA verbundenen Nachteile

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2012 - 2 BvR 228/12
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).
  • BVerfG, 11.04.2013 - 2 BvR 722/13

    "NSU-Verfahren": Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365 ; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris, Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4), deutlich überwiegt.
  • BVerfG, 12.04.2013 - 2 BvR 759/13

    Fesselung eines wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen

    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -.

    Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -.

  • BVerfG, 18.08.2014 - 2 BvR 1513/14

    Folgenabwägung bzgl Beschränkungen der Untersuchungshaft gem § 119 Abs 1 StPO -

    Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so unterläge der Beschwerdeführer allein den landesrechtlich vorgesehenen, Ordnung und Sicherheit des Vollzugs dienenden Beschränkungen der Untersuchungshaft, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, und vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), dies sowohl Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr mit sich bringt.
  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvR 1573/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Verhinderung von unerlaubter Rechtsberatung

    Nach der den Maßnahmen offensichtlich zu Grunde liegenden Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), sind die Maßnahmen jedoch erforderlich, um eine unerlaubte Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer zu verhindern.
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